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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Christian Harb GmbH, FN 390171g, Werksweg 104a, 8160 Weiz für die Dienstleistung „Automieten by HARB WEIZ“
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und an- dere Geschlechteridentitäten sind ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. Sämtliche angegebenen Beträge verstehen sich inkl. gesetzlicher MWst, sofern eine solche anfällt.

Allgemeine Grundlagen

Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Überlassungsverträge, die von Automieten by HARB WEIZ (Christian Harb GmbH) mit dem Sitz in 8160 Weiz ab dem 9.11.2023 abgeschlossen werden, wobei als Stichtag für den Vertragsabschluss das Absenden der „Auto Anfrage“ durch den Vertragspartner festgelegt wird.

Siehe AGBs bis 8.11.2023

1. Anwendungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über die Nutzung von Kraftfahrzeugen und mitvermietete Extras, welche die Christian Harb GmbH (künftig genannt „Vermieterin“) mit ihren Kunden (künftig bezeichnet als „Mieter“ oder „Kunde“) abschließt.

1.2

Als Kunden kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften infrage.

1.3

Diese AGB gelten ausschließlich, auch im Fall der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges über eine Vertragspartnerin der Vermieterin. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Vermieterin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die AGB gelten subsidiär zum zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen Mietvertrag.

2. Mietgegenstand

2.1

Die Vermieterin vermietet Kraftfahrzeuge, die zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen sind. Zur Vermietung gelangten ausschließlich Kraftfahrzeuge sowie fahrzeugbezogene Extras (wie etwa Kindersitze, Zusatzfahrer, Navigationsgeräte, Schneeketten etc).

2.2

Das vermietete Kraftfahrzeug befindet sich im Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin hat für das vermietete Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Zur Haftung des Mieters wird auf die Bestimmungen unter Punkt 7 und 8 dieses Vertrages verwiesen.

2.3

Der Mietvertrag kommt über eine bestimmte Fahrzeugklasse zustande. Reservierungen für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken sind nicht möglich. Für die kurzfristige Vermietung (bis zu 14 Tagen) stehen angemeldete Fahrzeuge zur Verfügung. Im Falle von Langzeitmieten hat der Kunde das Recht, sofern dies gesondert vereinbart wird, dass ein individuelles bzw. nach Verfügbarkeit ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

3. Zustandekommen von Verträgen und Beginn der Dienstleistung

3.1 

Der Vertragsschluss findet zwischen der Vermieterin und dem Mieter statt, wie im Mietvertrag namentlich benannt.

3.2

Voraussetzung für den Abschluss von Einzelmietverträgen – und damit für die Nutzung von Fahrzeugen – ist neben der aufrechten Lenkberechtigung, der positiven Bonitätsprüfung sowie der weiteren Anmietvoraussetzungen nach Punkt 13 dieser AGB, ein Vertrag über die Buchung eines bestimmten Fahrtzeitraums und Fahrzeugklasse vor Fahrtantritt.

3.3

Im Fall des Todes des Mieters ist die Vermieterin berechtigt ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters geltend zu machen. Sämtliche vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters gehen auf den Rechtsnachfolger des Mieters über.

4. Vertragliche Verpflichtungen

4.1 

Der Mieter verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug bei Übernahme auf Schäden zu überprüfen und diese im Fahrzeugzustandsbericht festzuhalten.

4.2

Die Vermieterin ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, in verkehrstüchtigem Zustand, ordnungsgemäß versteuert und angemeldet bereitzustellen. Weiters ist die Vermieterin verpflichtet, die Fahrzeuge mit der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung bereitzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug im übernommenen und gereinigten Zustand zu retournieren. Ausgenommen sind geringfügige Gebrauchsspuren bis zu einem Gesamtwert von EUR 30,00, die der Vermieterin bei Rückgabe jedenfalls anzuzeigen sind.

4.3 Nutzung des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde anzuwenden und das Fahrzeug nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Fahrzeug gelenkt wird zu nutzen. Weiters ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nur auf rechtmäßige Weise und nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen, den richtigen Kraftstoff zu verwenden, das Fahrzeug abzuschließen, wenn es nicht benutzt wird und sicherzustellen, dass alle Fenster, Dachöffnungen, abnehmbaren Dachverkleidungen sowie die Motorhaube ordnungsgemäß verschlossen sind. Insbesondere ist der Mieter dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle mitfahrenden Personen während der gesamten Fahrt die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsmäßig benutzen. Die Nutzung des Fahrzeugs ist sofort zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug festgestellt wird, sobald dies ohne Gefahren möglich ist. Die Vermieterin ist im Fall eines Defekts unverzüglich zu benachrichtigen.

4.4

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit der richtigen Bereifung ausgestattet ist. Der Mieter ist verpflichtet für die korrekte Bereifung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen, unter anderem hat er der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Die Kosten des Räder- bzw. Reifenwechsel werden bei Durchführung im Unternehmen der Vermieterin von dieser getragen. Findet der Reifen- oder Räderwechsels nicht bei der Vermieterin statt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.

4.5 Service und Wartung

Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und es sind bei Aufleuchten unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind. Service- und Wartungsarbeiten laut den Richtlinien von Hersteller/Generalimporteur sowie Garantie- und Gewährleistungsreparaturen dürfen nur durch Vertragswerkstätten durchgeführt werden. Der Mieter ist weiters verpflichtet zur Einhaltung der Service- und Wartungsintervalle. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der obigen Verpflichtungen ergeben. Bei Verstößen ist der Vermieter berechtigt, Zahlungen von bis zu EUR 20.000,00 dem Mieter in Rechnung zu stellen, da ein Verlust der Herstellergarantie bzw Werksgarantie einen Weiterverkauf des Fahrzeugs verunmöglichen, erschweren oder beeinträchtigen kann und die Wertminderung erheblich ist.

4.6

Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren.

4.7 Eine Nutzung zu nachfolgenden Zwecken ist ausnahmslos untersagt

Zu Werbezwecken, für jegliche Form von Motorsport (in der Freizeit oder professionell) oder vergleichbare Aktivitäten; für Fahrten auf unbefestigtem Gelände; um andere Fahrzeuge oder Anhänger damit zu ziehen; um entflammbare, explosive, ätzende oder brennbare Materialien zu transportieren, mit Ausnahme von Mineralölen oder ähnlichen Produkten gemäß geltendem Recht und dem für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Kraftstoff oder Gas; anderen als den autorisierten Fahrern die Nutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

4.8
Eine Lenkung des Fahrzeugs ist in folgenden Ländern gestattet: Österreich, Portugal, Spanien, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Slowenien, Kroatien, Schweiz und Italien.

5. Mietbeginn und Mietende

5.1
Der Kunde ist verpflichtet, das Mietauto zu den Öffnungszeiten der Vermieterin (Montag bis Freitag 8 bis 16:30 Uhr) abzuholen. Eine Zustellung des Fahrzeugs wird für Kunden, die einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten abgeschlossen haben zu folgenden Konditionen angeboten:

  • Zustellung im Umkreis von 150 Kilometern um EUR 299,00
  • Zustellung im Umkreis von 151 Kilometern bis 300 Kilometer EUR 399,00
  • Zustellung im Umkreis von mehr als 300 Kilometern EUR 499,00. Dies ist gültig bei Mieten ab einer Laufzeit von 6 Monaten.

Bei einer Mietdauer unter 6 Monaten erhöhen sich die angegeben Preise pro Kilometerpaket um EUR 300,00. 

 

Eine Abholung des Fahrzeugs nach Mietende ist vertraglich nicht vorgesehen, sollte dies erforderlich werden gelten die Bestimmungen unter Punkt 5.6 dieser Vereinbarung.

5.2
Die Mietdauer beginnt mit vertraglichem Mietbeginn, auch wenn das Fahrzeug erst nach dem vereinbarten Mietbeginn abgeholt werden sollte. Die Miete wird ab dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn verrechnet.

5.3

Bis auf Weiteres ist die Rückgabe der Fahrzeuge aus Dauermietverhältnissen nur zu Öffnungszeiten des Betriebes der Vermieterin möglich. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine einwandfreie Übergabe und korrekte allfällige Fehlerfeststellung gewährleistet ist. Der Mieter ist verpflichtet, bis 7 Tage vor Mietende den Rückgabezeitpunkt telefonisch oder per Email bekannt zu geben, widrigenfalls es zu längeren Wartezeiten kommen kann.

5.4

Vorzeitige Rückgabe: Beabsichtigt der Mieter das KFZ vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurück zu stellen, hat er die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Im Fall einer einseitigen Vertragsänderung durch den Mieter in Form der vorzeitigen Rückgabe bei einer Mietdauer von bis zu 6 Monaten wird zusätzlich zur bereits konsumierten Mietdauer ein Betrag von einer Monatsmiete in Rechnung gestellt. Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe bei einer Mietdauer von mehr als 6 Monaten wird zusätzlich zur bereits konsumierten Mietdauer ein Betrag von zwei Monatsmieten in Rechnung gestellt. Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe bei einer Mietdauer von 12 oder mehr Monaten wird zusätzlich zur bereits konsumierten Mietdauer ein Betrag von drei Monatsmieten in Rechnung gestellt.

5.5

Verspätete Rückgabe: Sofern nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug an dem Tag/zu der Zeit und an dem Standort zurückgeben, der auf dem Mietvertrag angegeben ist. Eine Zusatzgebühr in Höhe von EUR 30,00 ist fällig, sobald der Rückgabezeitpunkt um eine Stunde überschritten wird. Nach dieser Stunde wird zusätzlich zum Mietpreis ein Tagessatz verrechnet. Ab 24 Stunden verspäteter Rückgabe ist die Vermieterin berechtigt die Miete für ein weiteres Monat in Rechnung zu stellen.

5.6

Eine Rückgabe durch Fahrzeugabholung der Vermieterin ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird das Fahrzeug aufgrund gesonderter Vereinbarung abgeholt oder weigert sich der Mieter das Fahrzeug zurück zu stellen, wird die Vermieterin das Fahrzeug selbst abholen. In Rechnung gestellt werden diesfalls für die Abholung bei

  • Zustellung im Umkreis von 150 Kilometern um EUR 299,00,
  • Zustellung im Umkreis von 151 Kilometer bis 300 Kilometern EUR 399,00,
  • Zustellung im Umkreis von mehr als 300 Kilometern EUR 499,00.

Hinzu kommt eine pauschale Gebühr bei Abholung innerhalb Österreichs je nach Aufwand zwischen EUR 100,00 bis 200,00. Die Gebühr für die Abholung im Ausland wird entsprechend dem zusätzlichen Aufwand erhöht. Etwaige über die Abholkosten hinausgehende Schadenersatzansprüche (beispielsweise durch Beschädigungen, verspätete Rückgabe) bleiben davon unberührt. Wird das Fahrzeug durch die Vermieterin abgeholt, wird das Fahrzeug erst nach Erreichen des Firmengeländes am Firmensitz der Vermieterin besichtigt und auf etwaige Schäden überprüft. Für vorhandenen Schäden am Mietwagen, welche nicht am Übergabeprotokoll vermerkt wurden, haftet der Mieter. Weiters hat der Mieter in diesem Fall eine etwaige Kilometerüberschreitung durch die Abholung zu bezahlen.

5.7

Das Fahrzeug ist am Rückgabetag während der Öffnungszeiten vom Vermieter zurück zu stellen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach schriftlicher Bestätigung der Vermieterin möglich. Wird das Fahrzeug mit Genehmigung außerhalb der Öffnungszeiten rückgestellt, bleibt der Mieter bis zum nächsten Werktag für das Fahrzeug verantwortlich. Dies gilt ebenso für Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeugs sowie der Extras. Der Mieter haftet in dieser Zeit für Verkehrsstrafen oder Gebühren für Falschparken oder Verkehrsverstöße, die während dieser Zeit angefallen sind, es sei denn, diese wurden durch einen Verstoß der Vermieterin gegen den Vertrag oder das Gesetz verursacht.

5.8

Der Vertrag wird jeweils für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Ein Rücktritt vom Vertrag (Kündigung) vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

5.9

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt. Als außerordentlicher Kündigungsgrund gilt beispielsweise qualifizierter Zahlungsverzug des Mieters. Im Fall der Kündigung ist das Fahrzeug vom Mieter unverzüglich zurück zu stellen.

6. Kosten

6.1

Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarte Miete für das Fahrzeug zu bezahlen. Der Mietzins ist jeweils am 8. eines jeden Abrechnungsmonats fällig. Bei verspäteten Mietzinszahlung behält sich die Vermieterin die Geltendmachung von Zinsen und Mahngebühren im gesetzlichen Ausmaß ausdrücklich vor. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-) Forderungen werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 4,00 pro Mahnung verrechnet.

6.2

Weiters ist der Mieter verpflichtet, die gewählten Extras für die Mietdauer sowie eine einmalige Startgebühr in der Höhe von Euro 199,00 zu begleichen. Im Falle von Verlängerungen der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet den fortlaufenden Mietpreis einschließlich der Kosten für gewählte Extras zu bezahlen. Der Mieter ist verpflichtet eine Preiserhöhung, sofern eine solche im Mietvertrag vereinbart wurde, zu bezahlen, sofern die Mietdauer verlängert oder die vereinbarte Kilometerleistung überschritten wird.

6.3

Weiters ist der Mieter verpflichtet, anfallende Kosten im Falle von Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs, Kosten einer professionelle Reinigung je nach Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges bei Retournierung, Appschlepposten des Fahrzeugs, Maut, Geldstrafen für Parkverstöße oder Verkehrsdelikte, sonstige Strafen und Gebühren sowie die hiermit verbundenen Verwaltungs- und Bearbeitungsentgelte der Vermieterin zu bezahlen. Der Mieter haftet auch, sollten die Kosten durch einen Mit- oder Zusatzfahrer oder durch eine Person, der das Fahrzeug während der Mietdauer überlassen wurde, verursacht worden sein.

6.4

Die Kosten von Treibstoff, Parkgebühren, Vignette, Maut, Schmiermittel, Öl, Frostschutz und sonstigen Betriebsmitteln sowie Verschleißteilen (beispielsweise Scheibenwischerblätter), die während der Mietdauer zu ersetzten bzw. nachzufüllen sind, sind vom Mieter zu tragen.

6.5
Die Höhe der Miete richtet sich nach der Vertragsdauer, dem Fahrzeugtyp und der vereinbarten Kilometerleistung.

6.6

Im Fall der Vereinbarung einer Kilometerbegrenzung während der Mietdauer darf diese nicht ohne Zustimmung durch die Vermieterin überschritten werden. Die Kilometerfreigrenze wird gesondert im Mietvertrag vereinbart. Wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist die Vermieterin berechtigt pro Mehrkilometer einen Betrag von EUR 0,40 in Rechnung zu stellen. Wird das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, so werden die anteiligen Kilometer berechnet. Wird die Grenze der maximalen Kilometerleistung während der Anmietung erreicht, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist die Vermieterin berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 Kilometer pro Tag zu, zu berechnen.

7. Unfälle und Schäden

7.1

Sollte das Fahrzeug in einen Unfall involviert sein, selbst wenn kein Dritter daran beteiligt war, ist der Mieter verpflichtet unverzüglich die Polizei und binnen 48 Stunden die Vermieterin zu benachrichtigen.

7.2

Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall einen ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht inklusive polizeilicher Meldung zu übermitteln, wobei insbesondere die Kontaktdaten der beteiligten Parteien bekannt zu geben sind. Gibt der Mieter wissentlich falsche Informationen im Unfallbericht an, kann dies einen Verlust des Anspruchs auf Haftungsreduzierung nach sich ziehen sowie den Verlust der Deckung durch die Haftpflichtversicherung. Diesbezüglich hat der Mieter die Vermieterin schad- und klaglos zu halten.

7.3

Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben. Wird ein solches dennoch vertragswidrig abgegeben, fallen die widrigen Folgen (mangelnde Kostenerstattung durch die Haftpflichtversicherung) dem Mieter zu und es ist voller Kostenersatz zu leisten.

7.4
Sollte das Fahrzeug während der Mietdauer nicht mehr verkehrs- oder betriebssicher werden, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren. Die Vermieterin wird sich danach umgehend um Ersatz bemühen – dies während der Öffnungszeiten abhängig von der Entfernung des Standortes des Fahrzeuges und schnellstmöglich ein Ersatzfahrzeug bereitstellen. Der Mieter darf keinesfalls ein nicht verkehrs- oder betriebssicheres Fahrzeug in Betrieb nehmen.

7.5

Sollte die Verpflichtung zur Übermittlung eines Schadensberichtes binnen 48 Stunden nach dem Unfall nicht eingehalten werden, ist der Mieter verpflichtet sämtliche Reparaturkosten in vollem Ausmaß zu bezahlen und die Kosten selbst zu tragen. Sollte die Haftpflichtversicherung der Vermieterin den Versicherungsschutz aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, ablehnen, ist der Mieter verpflichtet, den Instandsetzungsaufwand, etwaige Kosten die an den Unfallgegner zu bezahlen sind, sowie die damit verbundenen Spesen und Gebühren zu ersetzen.

7.6

Der Mieter darf ohne Zustimmung der Vermieterin selbst oder durch Dritte keine Reparaturen vornehmen oder vornehmen lassen. Erfolgt eine solche Reparatur ohne Zustimmung, hat der Mieter die Kosten selbst zu tragen und verliert, soweit dies im gesetzlichen Rahmen zulässig ist, den Anspruch auf Haftungsreduzierung.

7.7

Tritt ein technischer Defekt am Fahrzeug auf, hat sich der Mieter unverzüglich mit der Vermieterin in Verbindung zu setzen und eine Werkstatt aufzusuchen. Sollte das Fahrzeug nicht fahrtüchtig sein, ist das Fahrzeug bei „Automieten by HARB WEIZ“ Christian Harb GmbH, Werksweg 104a, 8160 Weiz einzubringen. Die Vermieterin garantiert im Rahmen der „Mobilitätsgarantie“ die Übernahme der Kosten für die Abschleppung des Fahrzeuges, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges, die Übernahme der Reparaturkosten bei der Vertragswerkstatt der Vermieterin sowie die Erreichbarkeit über eine Hotline auch außerhalb der Öffnungszeiten der Vermieterin, die mit Mietbeginn bekannt gegeben wird. Die Mobilitätsgarantie gilt nur, sofern der technische Defekt nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Mieter herbeigeführt wurde, widrigenfalls die Kosten vom Mieter zu tragen sind.

7.8

Im Fall eines Diebstahls des Fahrzeugs, der Schlüssel oder der gemieteten Extras ist unverzüglich die Polizei und die Vermieterin zu informieren und der Polizeibericht unverzüglich der Vermieterin zu übersenden. Werden Extras verloren, beschädigt oder gestohlen, hat der Mieter zusätzlich zum Mietpreis die Kosten für die Wiederbeschaffung zu ersetzen. Erfolgt der Diebstahl oder Verlust ohne oder nur mit leicht fahrlässigem Verschulden des Mieters wird nur der vereinbarte Selbstbehalt in Rechnung gestellt. Sollte die Haftpflichtversicherung der Vermieterin den Versicherungsschutz aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen ablehnen, ist der Mieter verpflichtet, den Instandsetzungsaufwand zu tragen. Dies unter Einbeziehung des vereinbarten Selbstbehalts sowie ebenso der damit verbundenen Spesen und Gebühren.

7.9

Verursacht der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug einen Schaden gegenüber Dritten, ist dieser von der Haftpflichtversicherung nur gedeckt, sofern sämtliche vereinbarte vertragliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters eingehalten werden. Beruht die Verursachung des Schadens auf grober Fahrlässigkeit, einem Vertragsbruch (beispielsweise alkoholisiertes Lenken eines KFZ, Verursachen des Schadens und danach Begehung von Fahrerflucht, Überlassung des Fahrzeugs an einen unautorisierten Fahrer) oder aufgrund eines Gesetzesverstoßes, hat der Mieter den gesamten dem Dritten verursachten Schaden selbst zu tragen. Jedenfalls nicht umfasst vom Versicherungsschutz sind Schäden aufgrund von Verletzungen des Fahrers des Mietfahrzeugs oder persönliche Gegenstände im Inneren des Fahrzeugs.

7.10

Im Fall von Verkehrsstrafen, Bußgeldern, Gebühren oder anderer Forderungen aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken oder sonstigen Übertretungen von Verkehrsvorschriften ist die Vermieterin berechtigt, der Behörde oder Stelle, die die Strafe verhängt oder das Entgelt fordert, die Daten des Mieters bekannt zu geben. Die Vermieterin ist berechtigt für diesen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Ist die Weitergabe der Daten des Mieters gesetzlich nicht zulässig oder tunlich und bezahlt die Vermieterin die Verkehrsstrafe, das Bußgeld oder die Gebühr, ist die Vermieterin berechtigt den bezahlten Betrag und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr dem Mieter in Rechnung zu stellen. Wenn der Mieter gegen den Bußgeld- oder Gebührenbescheid bzw die Strafverfügung oder Erkenntnis ein Rechtsmittel einlegen möchten, wird die Vermieterin dem Mieter folgende Daten mitteilen: Höhe des Bußgeldes oder der Gebühr sowie den Namen der Behörde oder Stelle, die das Bußgeld oder die Gebühr erhoben hat.

7.11

Wenn das Fahrzeug während der Anmietung von der Polizei, von Zoll- oder Steuerbehörden oder von einer anderen Behörde beschlagnahmt wird, haftet der Mieter für sämtliche Kosten, die aufgrund der Beschlagnahme entstehen, außer wenn die Beschlagnahmung ist auf eine Verfehlung der Vermieterin zurückzuführen ist. Der Mieter hat für sämtliche Kosten aufzukommen, die der Vermieterin infolge der Beschlagnahmung entstehen sowie für entgangene Mieteinnahmen für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht für die Vermietung an andere Personen verfügbar ist. Weiters ist die Vermieterin berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen sowie die Rückstellungskosten des Fahrzeuges dem Mieter zu verrechnen.

8. Haftung und Reparaturkosten

8.1

Grundsätzlich ist der Mieter für alle Schäden, welche während der Mietdauer entstehen, haftbar. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden hat der Kunde den gesamten Schaden zu ersetzen. Ansonsten hat der Kunde einen Selbstbehalt von EUR 800,00 pro Schadensfall zu bezahlen. Bei leicht fahrlässig herbeigeführtem Totalschaden, Verlust oder Diebstahl beträgt der Selbstbehalt EUR 1.600,00. Jedenfalls grob fahrlässig ist die Betankung mit falschem Kraftstoff, diesfalls hat der Mieter den gesamten Schaden zu ersetzen. Sollte zur Ermittlung der Schadenshöhe die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, hat der Mieter die Kosten des Sachverständigen zusätzlich zum Selbstbehalt zu bezahlen.

8.2

Nur bei Kurzzeitmieten bis zu 14 Tagen kann seitens der Vermieterin eine Haftungsreduzierung angeboten werden. Bei Kurzzeitmieten (Tagesmieten) kann der Selbstbehalt mit einem Kostenbeitrag von EUR 10,00 / Tag auf EUR 200,00 pro Schadensfall gesenkt werden. Bei leicht fahrlässig herbeigeführtem Totalschaden, Verlust oder Diebstahl beträgt die Höhe des Selbstbehaltes jedenfalls EUR 1.600,00. Sollte zur Ermittlung der Schadenshöhe die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, hat der Mieter die Kosten des Sachverständigen zusätzlich zum Selbstbehalt zu bezahlen.

8.3
Ist die Schadenshöhe geringer als der Selbstbehalt, wird die Höhe des tatsächlichen Schadens in Rechnung gestellt.

8.4

Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der unter Punkt 4. genannten Pflichten führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber der Vermieterin Einfluss gehabt hat oder mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen. Wenn der Verlust oder Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung ist die Vermieterin darüber hinaus berechtigt, Schadenersatz im gesetzlichen Umfang bis zur vollen Höhe des Betrags des Schadens oder Verlusts, der der Vermieterin entsteht, zu verlangen.

8.5

Zur Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten verwendet die Vermieterin eine Schadensmatrix. Die Schadensmatrix beinhaltet die durchschnittlichen Reparaturkosten für die jeweilige Fahrzeugklasse, wobei die verschiedenen Marken und Modelle in dieser Klasse berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Kalkulation Stundenverrechnungssätze und Arbeitsaufwand der C. H. Autozentrum GmbH
  • Originalersatzteilpreise des Herstellers
  • Nutzungsausfall (dies entspricht dem Betrag, um den das Fahrzeug an Wert verliert [Minderwert] zuzüglich Zinsen, zuzüglich Mietausfall). Ein Nutzungsausfall wird nur berechnet, wenn das Fahrzeug in Reparatur gegeben werden muss.

8.6

Das Fahrzeug ist in selbem gereinigten Zustand zu retournieren, wie es der Mieter bei der Übergabe erhalten hat. Für stark verschmutze Fahrzeug im Innen- oder Außenbereich werden die Kosten der Reinigung in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Reinigung variieren je nach Verschmutzungsgrad. Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Bei Verstoß werden Reinigungskosten sowie eine Wertminderung des Fahrzeugs von mindestens EUR 2.000,00 in Rechnung gestellt. Hintergrund ist, dass die Vermietung aufgrund der starken Wertminderung eines Fahrzeuges, in dem geraucht wurde, erheblich erschwert ist. Ist die Reinigung von Sitzbezügen, Dachhimmel und/oder sonstigen Verkleidungsteilen nicht möglich bzw. sind Brandlöcher vorhanden, so werden die Kosten zum Austausch der Teile inklusive Arbeitszeit dem Mieter verrechnet. Die Kosten für die Brandlöcher werden gesondert in Rechnung gestellt, da eine Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund von Brandlöchern nicht von der Reinigungspauschale umfasst ist.

8.7

Das Fahrzeug wird unmittelbar nach Rückgabe durch die Vermieterin überprüft, wenn dies während der Öffnungszeiten vereinbarungsgemäß zurückgestellt wird. Es ist empfehlenswert, dass der Mieter während dieser Überprüfung anwesend ist, um etwaige Schäden zu erörtern, und die Zahlung durchführen zu können. Ansonsten wird dem Mieter nach Abschluss der Überprüfung eine Rechnung übersendet.

9. Bonitätsprüfung und Kaution

9.1

Vor Vertragsabschluss führt die Vermieterin eine Bonitätsprüfung des Mieters mittels der Bonitäts-Datenbank CRIF GmbH durch. Ein Download der Daten und Speicherung auf dem Server der Vermieterin erfolgt nicht. Die Bonitätsüberprüfung wird lediglich im Zugangsportal von CRIF gespeichert.

9.2

Die Vermieterin ist außerdem berechtigt, eine Kaution vom Mieter vor Abholung des Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution kann zur Abdeckung von Schäden oder sonstiger offenen Forderungen gegen den Mieter herangezogen werden. Unter anderem ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution im Umfang der offenen Forderung einzubehalten, beispielsweise wenn eine Rate ausständig ist oder das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben wird. Nach schadenfreier Übergabe des Fahrzeuges und Begleichung sämtlicher offenen Forderungen wird die Kaution unverzüglich, jedoch spätestens binnen 5 Werktagen, rückerstattet.

10. Tracking

10.1

Die Fahrzeuge sind mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet, um das Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht an die Mietstation zurückgebracht wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.

10.2
Sobald das Mietverhältnis beendet und das Fahrzeug wieder bei der Vermieterin eingelangt ist, werden der Tracker ausgebaut und sämtliche Daten gelöscht.

11. Außerordentliche Kündigungsgründe

11.1

Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen, wenn der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist. Wird das Fahrzeug nicht bis zur vereinbarten Frist an die Vermieterin zurückgestellt, hat diese das Recht, das Fahrzeug nach Ortung am abgestellten Platz abzuholen. Die Kosten hierfür sind vom Mieter zu tragen. Persönliche Gegenstände, welche sich im Fahrzeug befinden, können vom Mieter im Betrieb der Vermieterin innerhalb einer Frist von 2 Monaten abgeholt werden. Die Vermieterin haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe zurückgelassen wurden.

11.2
Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig das Fahrzeug beschädigt. Weiters ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter keinen gültigen Führerschein aufweist. Punkt 5.4 gilt auch im Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung der Vermieterin.

11.3

Die Vermieterin ist weiters berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter trotz Zahlungsverzuges einer Pfändung unterliegt, wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren oder Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, wenn über das Vermögen des Mieters als Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder diese liquidiert wird, wenn der Mieter für zahlungsunfähig erklärt wurde oder wenn der Mieter einen Vertragsbruch begeht, der erhebliche Verluste oder Schäden der Vermieterin nach sich zieht. In diesem Fall hat der Mieter der Vermieterin sämtliche erlittenen Verluste (Verlust an Mieteinnahmen, Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung von beschädigten oder verlorenen Gegenständen, Beträge, die an Dritte zu zahlen sind aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs, etc) zu ersetzen. Punkt 5.4 gilt auch im Fall der berechtigten Auflösung des Vertrages mit sofortigen Wirkung durch die Vermieterin.

11.4

Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die Vermieterin gegen den Vertrag verstößt. Wenn der Mieter den Vertrag aufgrund eines Vertragsbruchs der Vermieterin beenden möchte, hat der dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen und das Fahrzeug sowie gemietete Extras umgehend zurück zu stellen. Der Mieter hat in diesem Fall alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen der Vermieterin zu bezahlen, dies einschließlich der Mietkosten für das gesamte Kalendermonat, in dem das Fahrzeug zurück gestellt und überprüft wurde.

11.5

Im Falle eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sowie in Fällen höherer Gewalt ist die Vermieterin nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt für den Fall, dass der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, nur im Falle der leicht fahrlässigen Schadenzufügung durch die Vermieterin. Eine Haftung der Vermieterin für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt für den Fall, dass der Mieter Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur im Falle der leicht fahrlässigen Schadenzufügung durch die Vermieterin oder Personen, deren Verhalten der Vermieterin zuzurechnen sind. Die Vermieterin haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe zurückgelassen wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin.

11.6

Im Fall des Todes des Mieters sind sowohl der Rechtsnachfolger des Mieters als auch die Vermieterin zur Kündigung des Vertrages bis zum Ende eines jeweiligen Kalendermonats berechtigt. Die Vermieterin ist berechtigt ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters geltend zu machen.

12. Stornierungsbedingungen

12.1

Die Stornierung einer Mietwagen-Buchung ist bis 14 Tage vor der vereinbarten Übergabe kostenlos möglich. Eine Stornierung, die weniger als 14 Tage aber mehr als 7 Tage vor der vereinbarten Übergabe erfolgt, ist gegen eine Gebühr von 50% des Bruttomietpreises (im Fall einer Abobuchung des Preises einer Monatsrate) möglich. Eine Stornierung, die 7 Tage oder weniger vor der vereinbarten Übergabe erfolgt, ist gegen eine Gebühr von 80% des Bruttomietpreises (im Fall einer Abobuchung des Preises einer Monatsrate) möglich.

12.2

Wird das Fahrzeug am Tag der Übernahme nicht abgeholt, ist die Vermieterin berechtigt, 100% des Bruttomietpreises (im Fall einer Abobuchung des Preises einer Monatsrate) in Rechnung zu stellen.

13. Anmietvoraussetzungen für die Anmietung des Fahrzeuges

13.1

Der Mieter muss eine Fahrerlaubnis vorweisen, die während der gesamten Mietdauer gültig ist. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt, widrigenfalls darf das Fahrzeug nicht gelenkt werden. Probeführerscheinbesitzer sind von der Nutzung des Mietgegenstandes ausgeschlossen. Für Fahrzeuge ab einer Leistung von 200 PS ist ein Mindestalter von 25 Jahren vorgesehen. Der Führerschein hat mindestens ein Jahr Gültigkeit aufzuweisen. Abweichungen von dieser allgemeinen Vereinbarung können im Mietvertrag individuell geregelt werden.

13.2

Ist der Führerschein nicht in deutscher Sprache, sondern beispielsweise in Arabisch, Griechisch, Russisch, Hebräisch oder Chinesisch oder einer nicht-lateinischen Schrift ausgestellt, muss der Mieter seinen Führerschein und außerdem einen internationalen Führerschein oder eine offizielle, notariell beglaubigte Übersetzung des Führerscheins auf Deutsch vorweisen.

13.3

Im Fall von Strafvermerken (Punkten) auf dem Führerschein ist der Mieter verpflichtet, dies der Vermieterin vor Abschluss des Mietvertrages zur Kenntnis zu bringen.

13.4

Der Mieter ist verpflichtet einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass) vorzulegen und seine Wohnadresse mittels Auszuges aus dem Zentralen Melderegister nachzuweisen.

14. Schlussbestimmungen

14.1

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung der Vermieterin erforderlich.

14.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.

14.3

Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG). Erfüllungsort ist Weiz. Gerichtsstand ist das in Weiz sachlich zuständige Gericht beziehungsweise das Landesgericht Graz.

14.4

Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten oder Adresse der Vermieterin umgehend bekannt zu geben.

14.5

Die Vermieterin ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zu erbringenden Vertragsdienstleitungen und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Dienstleistung auf Basis des Art 6 Abs 1 lit b DS-GVO zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung. Ihre Daten werden nach Vertragsbeendigung weitere 3 Jahre zur etwaigen Abwehr von Rechtsansprüchen verarbeitet. Stammdaten und zur Abgabenerhebung erforderliche Daten werden darüber hinaus aufgrund von § 132 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie § 212 Unternehmensgesetzbuches (UGB) bis 7 Jahre nach Vertragsbeendigung verarbeitet. Es besteht das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Weiters besteht das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind auf der Website der Vermieterin unter „Datenschutz“ einsehbar.

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